Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanuvermietung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung gelten für alle Mietverträge von Kanu- und/oder Kajak (nachfolgend: Kanu genannt), die zwischen dem Mieter und dem SKV Müritz e.V. - Kanuverleih Müritz (nachfolgend SKV genannt) als Vermieterin geschlossen werden.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Die Bestellung des Kanus, die der Mieter per Internet, per Post, per Telefax oder Telefon abschließt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB. Der Vertrag mit SKV kommt zustande, sobald SKV dem Mieter die Annahme des Angebotes per E-Mail oder Fax bestätigt.

§ 3 Umbuchungen

Der Mieter kann Umbuchungen z.B. Änderung des Mietbeginns, der Mietdauer etc. vornehmen, indem er die bestehende Buchung storniert und eine Neubuchung zu den dann gültigen Konditionen durchführt. Es gilt das Widerrufsrecht gemäß § 7 dieser AGB.

§ 4 Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Paddel und Schwimmwesten sind im Preis enthalten. Die Preise für Zusatzkosten werden laut jeweils gültiger Preisliste berechnet und sind in der Anmietstation ausgehängt.

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietpreis ist bei Vertragsschluss fällig. SKV akzeptiert ausschließlich Überweisungen oder Bargeld als Zahlungsmittel. Eventuell darüber hinaus entstehende weitere Kosten z.B. wegen Berechnung von Extrastunden oder -tagen sind bei der Rückgabe der Kanus zur Zahlung in bar fällig.

§ 6 Kaution, Pfand

Bei Mietantritt wird eine Kaution in Höhe von 15,00 EUR pro Kanu fällig. Ab vier Kanus beträgt die Kautionshöhe pauschal 50,00 EUR.

§ 7 Widerruf/ Stornierung

Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs zahlt SKV den vom Mieter bei Vertragsschluss entrichteten Mietzins wie folgt zurück (Berechnungsbasis ist immer das Buchungsdatum): Bei Mietverträgen werden bei Stornierung bis 21 Tage vor dem Mietzeitpunkt 30%, bis 20 – 7 Tage vor dem Mietzeitpunkt 50%, bis 6 –3 Tage vor dem Mietzeitpunkt 80% und danach der volle Preis in Rechnung gestellt. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt keine Minderung des Mietpreises. Eine erbrachte Transportleistung muss auch bei Nichterscheinen des Mieters in voller Höhe von diesem bezahlt werden.

§ 8 Übergabe der Kanus

SKV stellt dem Mieter das Kanu an der im Vertrag genannten Anmietstation zum vereinbarten Zeitspanne zur Verfügung. Das Kanu ist spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Anmietzeitraum zu übernehmen, danach ist SKV an die Buchung nicht mehr gebunden. Eine Abholung des Kanu außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht gestattet. Übergabeprotokoll: Für jede Anmietung wird bei der Kanuübergabe ein Übergabeprotokoll erstellt. Bitte überprüfen Sie die Ordnungsmäßigkeit des Kanus. Eventuelle Mängel sind SKV sofort mitzuteilen.

§ 9 Nicht-Abholung des Kanus / vorzeitige Rückgabe

Übernimmt der Mieter das Kanu durch sein eigenes Verschulden nicht spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn, obwohl er vom Mietvertrag nicht wirksam zurückgetreten ist, oder gibt er das Kanu vorzeitig zurück, ist er von der Verpflichtung zur Mietpreiszahlung nicht befreit. Es steht dem Mieter frei, den Nachweis zu führen, dass SKV das Kanu anderweitig vermieten konnte.

§ 10 Kanurückgabe, Zustand des Kanus

Der Mieter ist verpflichtet, das Kanu bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit beim SKV während der Öffnungszeiten an der Abgabestation zurückzugeben. Die Abgabestation ist die Anmietstation. Andere Abgabestationen bedürfen vorheriger Nebenabreden und der schriftlichen Bestätigung durch SKV. Das Kanu ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber 15 Minuten nach diesem Zeitpunkt, zurückzugeben. Bei Rückgaben, die 16 Minuten oder später erfolgen, wird eine Gebühr gemäß § 4 der AGB sowie ggf. Zusatztage berechnet. Verlängerungen der Mietdauer können nur während der Öffnungszeiten und persönlich beim SKV individuell und je nach Verfügbarkeit vereinbart werden. Extrastunden und Extratage werden laut der gültigen Preisliste berechnet. Das Kanu ist in dem Zustand wie bei Übergabe des Kanus zurückzugeben.

§ 11 Berechtigte Nutzer

Das Kanu darf nur vom Mieter selbst und einem vom Mieter bei Buchung oder Übergabe des Kanus namentlich genannten Person genutzt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Person das erforderliche Mindestalter von 18 Jahren hat.

§ 12 Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Kanu zu verwenden: a. zur Weitervermietung, b. zur Weitergabe an nicht im Mietvertrag genannte weitere Personen, c. zur Weitergabe an Minderjährige, d. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

§ 13 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl oder sonstigen Schäden sofort die Polizei und SKV zu verständigen. Gleiches gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat SKV, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Bericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen enthalten.

§ 14 Haftung des Mieters

Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemässer Bedienung des Kanus oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß §§ 10, 11 und 13 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Kanus abzüglich Restwert, sofern er oder andere Personen den Schaden zu vertreten haben. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abholkosten, Gebühren für Sachverständige und Kosten für die Verwaltung zu ersetzen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Nutzer (§ 11) oder zu einer verbotenen Nutzung (§ 12) entstehen. Hat der Mieter seine Pflichten gemäß § 13 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

§ 15 Haftung von SKV

Jegliche Haftung von SKV wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet SKV auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

§ 16 Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von SKV gegen den Mieter erst fällig, wenn SKV Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Kanus. Im Falle der Akteneinsicht wird SKV den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

§ 17 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Waren (Müritz) vereinbart. § 18 Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.